§ 49 – Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. (2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Kurz erklärt
- Betroffene können auf Antrag Einsicht in die Akten erhalten, solange der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
- Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen der Einsichtnahme nicht entgegenstehen.
- Wenn die Akten nicht elektronisch sind, können Kopien anstelle der Einsichtnahme bereitgestellt werden.
- Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgungsbehörde ist.
- Papierakten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme zugesandt.